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Wem gehört koloniales Raubgut?

2018 schlug die Forderung des Ökonomen Felwine Sarr und der Kunsthistorikerin Benedicte Savoy nach der Rückgabe kolonialen Raubguts global Wellen. Doch während die Restitutionsdebatte noch immer nicht verstummt ist, hat sich gesetzlich wenig geändert. Ein Kommentar.

„Zurückgeben“1, so der Titel des Buches, welches den französischen Staatspräsidenten Emmanuel Macron 2017 dazu verleitete, die Restitution kolonialen Raubguts zum Staatsthema zu machen. In seiner Ansprache vor Student:innen und Lehrkräften der Universität von Ouagadougou in Burkina Faso versicherte er, dass die „Voraussetzungen“2 für die Rückgabe dieser Objekte innerhalb von fünf Jahren erfolgreich vonstatten gehen soll, und beauftragte die Autor:innen jenes Werkes damit, einen Strategieplan zu entwickeln, mit dessen Hilfe eine restlose Restitution in die Tat umgesetzt werden könne. Man wolle, so Macron, „das afrikanische Kulturerbe aus der Gefangenschaft europäischer Museen befreien“3, und sich somit auch der Verantwortung als ehemalige Kolonialmacht stellen.

Geraubte Kultur, Geraubte Identität

Die Debatte um die Restitution kolonialen Raubguts ist keine neue. Erste Bekenntnisse zu einer ganzheitlichen Rückgabe finden sich in der Resolution 3187, die Ende 1973 von der UN-Vollversammlung beschlossen wurde und auf eine Forderung des Präsidenten der zentralafrikanischen Republik Zaire, Mobutu Sese Soku, zurückgehen. „Our entire artistic heritage has been pillaged“4, heißt es in diesem Anschreiben und dies gelte nicht nur für Zaire, sondern würde der allgemeinen Lage von entwendeten Kulturobjekten in Mittel- und Südamerika, Asien und Afrika entsprechen. Die Konsequenz des andauernden Verlustes, so Mobutu, mache sich in dem Entwicklungszustand der betroffenen Länder bemerkbar. Die Rückgabe der geraubten Kunstwerke wäre dementsprechend nicht nur dem eigenen Kulturbewusstsein förderlich, sondern auch unabdingbares Hilfsmittel in der Weiterentwicklung und Entstehung einer vollkommenen Unabhängigkeit der Länder des globalen Südens. Diese Aussagen entsprechen dem damaligen Geist der Zeit.

Mit der Lossagung Indiens 1947 vom britischen Imperium wurde eine flächenbrandartige Unabhängigkeitswelle unter vielen kolonialisierten Ländern losgetreten. Bis 1960 hatten sich unter anderem Ghana und Zaire, die heutige Demokratische Republik Kongo, der Vorherrschaft entbunden. In der Folge sind die Forderung nach Restitution als eine Notwendigkeit für den Prozess der Nationen- und Identitätsbildung zu verstehen. So spricht auch Mobutu davon, dass es „eine Frage der Etablierung einer wirklichen Unabhängigkeit sei“, wenn den einzelnen Staaten „die Macht über die eigenen Ressourcen zurückgegeben wird.”5

Knapp dreißig Jahre nach Sokus Ansprache, etwa um die Jahrtausendwende herum, hatte sich jedoch noch nicht viel getan. War man sich zwar schon darüber einig, dass menschliche Überreste anstandslos in das Heimatland restituiert werden sollen, geriet man bei der Debatte um Kulturgüter ins Stocken. So wurden beispielsweise die Gebeine Sarah Baartmans – die im Zuge der kolonialen Völkerschauen europäischen Schaulustigen unter dem Namen der „Venus von Hottentot” als „Ausstellungsobjekt“ präsentiert wurde – 2002 von Frankreich zurück nach Südafrika transportiert6. Die knapp zwei Jahre vorher aufgebrachte Forderung nach einer Rückgabe der Benin-Bronzen stieß jedoch auf Ablehnung.

Konvention und leere Worte

Der öffentliche Aufruf von Sarr und Savoy die Debatte neu entfacht. Nicht nur Macron hat sich daraufhin, als erster europäischer Präsident, der Restitution kolonialem Raubguts als Staatsaufgabe angenommen, sondern auch weitere Länder des globalen Nordens haben sich im Diskurs über die Rückführung beteiligt. So entschied sich z. B. das Stuttgarter Lindenmuseum die Witbooi-Bibel und Peitsche des Nama-Führers !Nanseb Gaib Gabemab auf Anfrage Namibias an ihren rechtmäßigen Ort zurückzugeben.. 2200 Objekte bleiben jedoch weiterhin im Besitz dieser Kunstinstitution.

Bis jetzt beruhen diese Rückführungen – zumindest auf rechtlicher Grundlage –nur auf dem „guten Willen“, jeweiliger Kulturinstitutionen. Die Ausarbeitung „Rückführung von Kulturgütern aus Kolonialgebieten“ vom Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags erklärt die gesetzlichen Maßnahmen, offenbart jedoch gleichzeitig ihre Wirkungslosigkeit7. Es benennt aber wichtige Grundbausteine der Gesetzeslage, wie beispielsweise das UNESCO-Übereinkommen von 1970. Mit ihm konnten Nationalstaaten ihre Ansprüche geltend machen, mussten jedoch genug Nachweise vorweisen und die Kosten für die Rückgabe der Objekte übernehmen. Darüber hinaus wurden nur Kulturinstitutionen in die Verantwortung gezogen, den Rückgabeansprüchen gerecht zu werden. Kulturgüter aber, die sich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurden in diesem Übereinkommen ausgeklammert. Und das war nicht der einzige Haken. Zum einen galten die Beschlüsse nur für Objekte, die ab dem Inkrafttreten dieser Regelung 1970 in Kriegszeiten aus dem Ursprungsland geraubt wurden. Das mag sich zwar gut anhören, ist aber deswegen eine Farce, weil diejenigen Objekte, die in Zeiten kolonialer Besatzung geraubt wurden, per Definition nicht unter diese Gesetzgebung fallen. Zum anderen besaßen die Beschlüsse der UNESCO-Konvention – und ich zitiere hier die die Verfasser:innen der Ausarbeitung – „keine unmittelbare Wirkung“8, da es einer endgültigen Ratifizierung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten bedurfte, um seine rechtskräftige Wirkung zu entfalten.

Als Antwort auf die Unvollständigkeit und Wirkungslosigkeit dieser Beschlüsse trafen sich mehrere Vertreter:innen der im UNESCO-Übereinkommen beigetretenen Vertragsstaaten, um die bereits beschlossenen Regelungen in einem neuen Versuch auszubessern. In der UNIDROIT-Konvention von 1995 konnten nun auch Privatpersonen legitime Ansprüche auf gestohlene Kulturgüter erheben, und eine erneute, staatliche Ratifizierung des Übereinkommens wurde als nicht notwendig erklärt. Jedoch zeigt sich auch hier der Widerwille ehemaliger Kolonialmächte, sich der eigenen Verantwortung zu stellen, denn die meisten Mitgliedsstaaten der Konvention, waren Länder des globalen Südens, von denen die Forderung nach einer Rückführung ausging.

Die Falle: Gesetzliche Ausweglosigkeit

Zwei weitere Instanzen müssen genannt werden, um sich das Dilemma um konsequente Restitution zu verdeutlichen. 2007 veröffentlichten die Mitglieder der Vereinten Nationen die Erklärung über die Rechte Indigener Völker. In Bezug auf geraubtes Kulturgut heißt es hier, dass eine Wiedergutmachung der „Entziehung geistigen, kulturellen, religiösen und spirituellen Eigentums“9, das den Ursprungsländern zu Kriegszeiten entnommen wurde, von Statten gehen müsse. Es bestehe ein völkerrechtlicher Anspruch auf die Rückführung besagter Objekte, wenn diese in kriegerischer Auseinandersetzung auf illegitime Weise geraubt wurden. Das klingt nun alles schön und gut, jedoch eröffnet sich hier das Problem der Gültigkeit, in Anbetracht dessen, was der Kolonialismus gewesen ist. Können knapp 500 Jahre ständiger, gewaltvoller Belagerung als „kriegerische Auseinandersetzung“ definiert werden? Geht es nach den Gesetzesmacher:innen, trifft diese Bezeichnung nicht zu, dementsprechend fallen die in Zeiten des Kolonialismus geraubten Kunstobjekte nicht unter diese Regelung.

Die letzte rechtliche Instanz, die die Problematik um eine wirkmächtige Rückführung verdeutlicht, ist das 2016 erlassene nationale Kulturgutschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches das im Jahr 2007 nach UNESCO-Maßstäben eingesetzte Kulturgüterrückgabegesetz ersetzte. Hier heißt es, dass eine Rückgabe von Kulturobjekten an Nicht-EU-Mitgliedsstaaten rechtlich festgelegt wird. Doch wieder wird sich ein Hintertürchen offengehalten. Rekurrierend auf die UNESCO-Konvention von 1970, sind wieder nur Objekte betroffen, die ab dem Einsetzen des Gesetzes, aus ihren jeweiligen Ursprungsgebieten geraubt werden. Zusätzlich verjähren jegliche Ansprüche auf Kulturgüter aus Raubkontexten nach 30 Jahren ihrer Enthebung aus dem jeweiligen Ursprungsgebiet.

Prinzipiell wird eine Rückgabe durch solche Festlegungen quasi unmöglich gemacht. Institutionen, die dennoch die Restitution von Objekten in ihrem Besitz durchführen, handeln also aus einer Freiwilligkeit heraus. Letztendlich lässt sich aber sagen, dass sich diese Debatte und daraus gezogene Konsequenzen nicht auf der auf Eigenverantwortung aufbauenden gesetzlichen Regelung diskutieren lassen, da es am Ende wieder die bereits Marginalisierten sind, deren Stimme und Rechtsgewalt nicht ernst genommen werden. Kontinuitäten des Kolonialismus treten also immer noch offen zutage.

Im Schneckentempo in die Zukunft

Im August diesen Jahres richtete nun die Bundesregierung eine überregionale Kontaktstelle für Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten ein. Bund und Länder stellen somit eine zentrale Anlaufstelle auf die Beine, bei der Herkunftsländer ihre gesuchten Objekte angeben, und mit den jeweiligen Institutionen in Kontakt treten können10. Die Betonung liegt hier jedoch auf den Begriffen der „Kontaktaufnahme“ und der „Transparenz“. Letztere ist wenigstens ein kleiner Schritt nach vorne, wenn man sich beispielsweise die Debatten um das Humboldtforum in Berlin anschaut. Dieses weigert sich seit mehreren Jahren, nicht nur eine gründliche Provenienzforschung der Kulturobjekte durchzuführen, die in ihrem Besitz sind, sondern weist jede Art von Rückgabeforderung entschieden zurück. Es gibt zwar genug Geld, um sich einem Neubau des Gebäudes vorzunehmen, wenn es um eine Aufarbeitung der Herkunft außereuropäischer Kulturgüter geht, scheint es plötzlich an monetären Mitteln zu mangeln11.

Von tatkräftiger Rückführung wird im Schreiben der Kontaktstelle jedoch wenig gesprochen. Zwar wird diese als endgültiges Ziel anvisiert, jedoch erscheint eine tatsächliche Durchführung noch nicht als ausformulierter Prozess auf der Agenda. Wie bereits in den Beschlüssen der UNESCO-Konvention oder des Kulturgüterrückgabegesetzes offensichtlich geworden ist, scheint sich auch hier ein Widerwille mit einzuschleichen die Debatte um die Restitution wirklich anzugehen, und sich damit der Verantwortung als ehemalige Kolonialmacht mit allen damit einhergehenden Konsequenzen zu stellen. Man könnte zumindest meinen, dass dies ein Anfang ist. Wenn auch verjährt, im Schneckentempo und recht unbestimmt.

  1. Felwine Sarr und Bénédicte Savoy (2019): Zurückgeben. Über die Restitution afrikanischer Kulturgüter, Matthes&Seitz, Berlin []
  2. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/macron-fordert-endgueltige-restitutionen-des-afrikanisches-erbes-an-afrika-15388474.html (20.12.2020) []
  3. Ebd. []
  4. https://digitallibrary.un.org/record/852847?ln=en#record-files-collapse-header (20.12.2020) []
  5. Ebd., Übers. d. Autorin []
  6. Wobei auch hier der Beginn der Rückgabe von Land zu Land variiert. Laut Rebekka Habermas trat die Restitution menschlicher Gebeine von Seiten Deutschlands erst ab 2011 konsequenter auf, https://m.bpb.de/apuz/297595/restitutionsdebatten-koloniale-aphasie-und-die-frage-was-europa-ausmacht (20.12.2020) []
  7. https://www.bundestag.de/resource/blob/561162/d41c5c7c2312cbd82286e01677c187e8/WD-10-023-18-pdf-data.pdf (20.12.2020) []
  8. Ebd. []
  9. Ebd. []
  10. https://www.kulturstiftung.de/kontaktstelle-sammlungsgut-aus-kolonialen-kontexten/ (20.12.2020) []
  11. https://taz.de/Debatte-ums-Berliner-Humboldt-Forum/!5733776/ (20.12.2020) []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Luisa Del Prete (24. Dezember 2020). Wem gehört koloniales Raubgut? the ARTicle. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/uqu0


Luisa Del Prete

Luisa Del Prete arbeitet zur Zeit als Editorial Assistant für Spike Art Magazine, und studiert and der TU Berlin Kunstwissenschaften. Ihre Schwerpunkte sind Gender Studies und Postkoloniale Theorie.

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