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Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels: Schwachsinn! Zur Darstellung eines schuldunfähigen Gewalttäters

Mit einem Hammer schlägt der barfüßige Mann in rot-weiß gestreiftem Rock auf sein Gegenüber ein. Aus der Kopfwunde des jugendlichen Opfers ergießt sich ein Blutschwall. Rechts daneben zwei Männer, von denen einer dem anderen Geld übergibt. Der Gewalttäter hat eine auffällige Erscheinung: Schellen und Glocken sind an seinem Gewand angebracht, die zerzausten Haare und ein Kurzer Bart an Kiefer und Oberlippe unterscheiden ihn von den übrigen Figuren. Darstellungen wie diese scheinen Vorurteile über die Epoche ihrer Entstehung zu bestätigen: das ‚finstere’ Mittelalter, eine Zeit voller Gewalt und Schrecken. Es seien eben brutale Zeiten gewesen, so lautet die einfache Erklärung, da habe man den zeitgenössischen Betrachtern auch drastische Bilder bieten müssen. Allerdings ist dem Verständnis mittelalterlicher Gewaltdarstellungen als Produkt einer „grausamen, von öffentlichen Körperstrafen und Hinrichtungen geprägten Zeitwirklichkeit“1 in der jüngeren Forschung entschieden widersprochen worden.2  Was hat es also mit der eigenartigen Darstellung des brutalen Angriffs mit dem Hammer auf sich?

Die Illustration stammt aus der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels und bezieht sich auf eine konkrete Rechtsnorm. Der Sachsenspiegel, zwischen 1220 und 1235 entstanden, ist eines der ältesten deutschen Rechtsbücher des Mittelalters. Von besonderem Interesse für die Kunstgeschichte sind die vier überlieferten Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, in denen der Rechtstext von Illustrationen begleitet wird.3 Der Artikel, auf den sich die beschriebene Illustration bezieht, handelt von der Schuldunfähigkeit von ‚rechten Toren’ und ‚Schwachsinnigen’:

„[…] Über rechte Toren und einen schwachsinnigen Mann soll man auch nicht richten; wem sie aber   schaden, ihr Vormund soll es bezahlen.“4

In dem Rechtsartikel sind zwei Aspekte verbunden, die in unserem modernen Rechtssystem den Bereichen des Strafrechts und des bürgerlichen Rechts zuzuordnen wären, die Schuldunfähigkeit des schwachsinnigen Täters und die Schadenersatzpflicht, für die ein Vormund verantwortlich ist. Beide Aussagen des mittelalterlichen Rechtsartikels finden sich sinngemäß im heutigen deutschen Recht wieder.5 Die auffällige Erscheinung des Angreifers ist also mit der Aussage des Rechtstextes zu erklären: er ist damit als ‚Schwachsinniger’ oder ‚rechter Tor’ gekennzeichnet.6 Rechts im Bild ist entsprechend dem Rechtstext die Zahlung einer Entschädigung durch den Vormund des Täters dargestellt.

Keine Verurteilung des ‘Schwachsinnigen’

Die Darstellung des Gewaltaktes ist um keine besonders spektakuläre Inszenierung bemüht, macht aber die Ernsthaftigkeit des Angriffs deutlich. Der Hammer als Tatwaffe schafft eine Verbindung zur Alltagswelt des Betrachters. Diese Form des ‚Realismus’ liefert gewissermaßen ein handfestes Beispiel für die allgemein formulierte Rechtsaussage. Wie kann man aber die Darstellung des Gewalttäters beschreiben und was hat diese Darstellung mit der mittelalterlichen ‚Realität’ zu tun? Während der Text sich relativ eindeutiger Begriffe bedienen kann, um eine bestimmte Personengruppe zu bezeichnen, wird die Person des Täters im Bild durch eine Kombination bildlicher Zeichen markiert. Als indexikalische Zeichen weisen die nackten Füße und die wilde Haartracht auf die Persönlichkeitsverfassung des dargestellten Täters hin. In diesen körperlichen Merkmalen drückt sich unmittelbar der innere Zustand der Person aus, der im Hinblick auf die Rechtsaussage ihre Schuldunfähigkeit begründet.

Vier Personen in zwei Gruppen bei der sich jeweils zwei Personen gegenüber stehen. Links wird schlägt ein Mann der ein mit Glocken geschmücktes Gewand trägt, mit einer Axt auf einen anderen Man ein. Aus dessen Wunde am Kopf, Blut spitzt. Rechts füllt ein Mann runde Gegenstände in die Hände seines Gegenüber

Abb. 1: Heidelberger Sachsenspiegel, Cod. Pal. germ. 164, Folio 13 recto (Detail), Anfang 14. Jahrhundert, Federzeichnung auf Pergament, Blattgröße 300 x 235mm, Universitätsbibliothek Heidelberg, (01.08.2017)

Das Schellenkleid hat als bildliches Zeichen eine komplexere Verweisstruktur, denn es verbindet die Verhaltensweise des Schwachsinnigen mit derjenigen des Narren. Als gesellschaftlich ‚vereinbarte’ Tracht hat das Narrenkleid eher den Charakter eines konventionellen Zeichens. Aber der Begriff des ‚Toren’ bezeichnet hier nicht einen ‚schauspielernden’ Spaßmacher, sondern einen ‚natürlichen’ Toren.7 Das erschließt sich im Bild wiederum durch die unmittelbaren, körperlichen Anzeichen. In den Bilderhandschriften kommt das Schellenkleid ausschließlich in diesem Zusammenhang vor und ist auch deutlich von dem Gewand des Spielmannes unterschieden.8 Als Bildmotiv ist das Schellenkleid einerseits mit der Tradition der Narrendarstellungen verbunden, andererseits ist es etwa als pejoratives Attribut der Schergen in den Passionsdarstellungen anzutreffen.9 Im sakralen Kontext begegnet uns die Figur des Narren oder Toren auch als Lasterpersonifikation.

So stellt sie in einem Relief an einem Vorhallenpfeiler des Südportals der Kathedrale von Chartres den Gegentyp zur Prudentia dar.10 Auch die Chartreser Figur ist von Verwahrlosung, einer verwilderten Haar- und Barttracht, nackten Füßen und Beinen und einer wilden Gestik gekennzeichnet. Die ‚Torheit’ als krasses Gegenbild der Weisheit verbindet solche pejorativen Darstellungen mit dem Bild des schwachsinnigen Gewalttäters, ohne dass moralische Wertungen hier den Kern der Text- oder Bildaussage bilden würden. In der Rechtsillustration dient das Schellenkleid zusammen mit den wild erscheinenden körperlichen Attributen zur Kennzeichnung des ‚rechten Toren’ oder ‚Schwachsinnigen’ entsprechend der Begriffe des Rechtstextes.

Weder der Rechtstext, noch die Illustration nehmen eine moralische Verurteilung des Schwachsinnigen vor. Im Gegenteil stellt der Rechtstext die Personengruppe der ‚rechten Toren’ und ‚Schwachsinnigen’ unter besonderen Schutz. Wenn auch die Darstellung des Schwachsinnigen als Gewalttäter nicht als ‚positive’ Darstellung bezeichnet werden kann, so verweist sie doch auf eine dieser Personengruppe günstige Rechtsaussage. Zugleich sind sowohl das Schellenkleid als auch die wilde Erscheinung der Figur negativ konnotiert und in der Bildtradition mit negativen Eigenschaften verbunden. So ist die Darstellung des Schwachsinnigen durch ein ambivalentes Verhältnis zwischen der notwendigen Distinktion der schuldunfähigen Person und der negativen Konnotation der bildlichen Kennzeichen bestimmt.

Der schärfste Widerspruch

Diese Kennzeichen sind, neben ihrer Verankerung in der Bildtradition, auch mit der Wirklichkeitserfahrung verbunden. Das soll nicht heißen, dass die Darstellung als wirklichkeitsgetreues Abbild eines ‚realen’ Schwachsinnigen zu gelten hat. Aber das Schellenkleid ist auch kein ‚fiktives’ Attribut, das nur von Bildern her bekannt wäre. Und auch die ungepflegte, zerzauste Erscheinung dürfte vom zeitgenössischen Betrachter mit gesellschaftlichen Randfiguren aus seiner Lebenswirklichkeit in Verbindung gebracht worden sein.

Was kann uns das Bild vom schuldunfähigen Gewalttäter also über die ‚grausame Epoche’ seiner Entstehung sagen? Es kann nicht behauptet werden, dass eine solche Darstellung von Gewalt keinen Bezug zur mittelalterlichen Realität hätte. Im Gegenteil, das Bild steht in Verbindung mit einer Rechtsnorm, die im Ernstfall sehr konkrete Auswirkungen auf das Schicksal realer Personen hatte. Gleichzeitig bedient sich die Darstellung bildlicher Zeichen, die sich sowohl durch den Rückgriff auf die Bildtradition als auch durch die Anbindung an die Wirklichkeitserfahrung auszeichnen. Den schärfsten Widerspruch gegenüber der Vorstellung vom Mittelalter als einer Epoche unkontrollierter Gewalt und allgegenwärtiger Schrecken offenbart aber die bildlich dargestellte Rechtsnorm selbst. Wenngleich das mittelalterliche Recht eine ganze Reihe an Körperstrafen vorsieht, die uns heute ‚unzivilisiert’ erscheinen mögen, so kommt in dem Rechtsartikel über die Schuldunfähigkeit eine noch im heutigen Recht gültige Grundlage der Strafbarkeit zum Ausdruck. Im Umgang mit schuldunfähigen Tätern geht es gerade um die Restriktion solcher Körperstrafen, die wir als ‚mittelalterlich’ bezeichnen würden.

Über den Autor: Volker Hille studierte Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft und Kunstgeschichte an der Goethe-Universität und schloss das Studium 2013 mit einer Magisterarbeit über ein mittelalterliches Grabmal zweier Frauen mit Kind in Unterreichenbach im Vogelsberg ab. In seinem Promotionsvorhaben beschäftigt er sich mit mittelalterlichen Gewaltdarstellungen. Die Dissertation entsteht im Rahmen des von der Gerda Henkel Stiftung geförderten Forschungsprojekts „Violence Imagery in Late Medieval Germany: Rhetoric and Response Forms in Visual Representations of Martyrdom and the Passion“ der Universitäten Frankfurt am Main und Tel Aviv.

  1. Vgl. Tammen, Silke: Gewalt im Bilde: Ikonographien, Wahrnehmungen, Ästhetisierungen, in: Braun, Manuel; Cornelia Herberichs (Hrsg.): Gewalt im Mittelalter: Realitäten, Imaginationen, München 2005, S. 307–340, hier S. 308f. []
  2. Vgl. Dittmeyer, Daria: Gewalt und Heil. Bildliche Inszenierungen von Passion und Martyrium im späten Mittelalter, Köln 2014, hier insb. S. 26ff. []
  3. Die vier Bilderhandschriften sind als Faksimile-Ausgaben erschienen und mittlerweile auch in digitalisierter Form online abrufbar, die Online-Ausgabe der Heidelberger Bilderhandschrift (Universitätsbibliothek Heidelberg, Cpg 164) ist aufzurufen unter: http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg164 (01.08.2017). []
  4. Sachsenspiegel, Landrecht III. 3, vgl. Kaller, Paul: Der Sachsenspiegel in hochdeutscher Übersetzung, München 2002, S. 99. []
  5. Vgl. § 20 StGB, § 823 BGB; zu Rechtsgedanken im geltenden deutschen Recht, die auf den Sachsenspiegel zurückgeführt werden können siehe Lück, Heiner: Über den Sachsenspiegel: Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, Wettin-Löbejün 2013, S. 84ff. []
  6. Während die moderne Psychiatrie den Begriff des Schwachsinns, der auch im alltäglichen Sprachgebrauch überwiegend als diskriminierend wahrgenommen wird, nicht mehr verwendet, ist der Begriff in der Rechtswissenschaft nach wie vor in Gebrauch, so auch unter § 20 StGB. Im Wortlaut der Heidelberger Bilderhandschrift werden die Begriffe ‚toren’ und ‚sinnelosen man’ verwendet. []
  7. Vgl. zu dieser Unterscheidung Swain, Barbara: Fools and Folly During the Middle Ages and the Renaissance, New York 1932, S. 53ff. []
  8. Vgl. Mellinkoff, Ruth: Outcasts: Signs of Otherness in Northern European Art of the Late Middle Ages, Berkeley 1993, Bd. 1, S. 13. []
  9. Vgl. Meier, Hadumoth: Die Figur des Narren in der christlichen Ikonographie des Mittelalters, in: Das Münster. Zeitschrift für christliche Kunst und Kunstwissenschaft, Heft 1/2, Januar/Februar 1955, S. 6f. []
  10. Ebd., S. 8ff., Abb. 9. Zu den zahlreichen anderen Kontexten, in denen Narren in der mittelalterlichen Kunst auftauchen, vgl. Hanckel, Hadumoth: Narrendarstellungen im Spätmittelalter, Diss. masch. Freiburg i. Br. 1952. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Volker Hille (27. September 2017). Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels: Schwachsinn! Zur Darstellung eines schuldunfähigen Gewalttäters. the ARTicle. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/uqr8


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2 Antworten

  1. Miss Jones sagt:

    Hallo!
    Danke für den interessanten Artikel! Mir stellt sich jetzt nur eine Frage:
    Kommt das Wort Handschellen vom Schellenkleid?
    Das würde mich wirklich interessieren!
    Freundliche Grüße
    Miss Jones

    • Volker Hille sagt:

      Hallo Miss Jones,
      vielen Dank für das Interesse an dem Artikel.
      Das Schellenkleid bezieht seinen Namen von den am Kleidungsstück angebrachten Schellen (= kugelförmigen Glöckchen). Den Begriff Schelle kann man auf den althochdeutschen Begriff scellan (schallen, tönen, klingen) zurückführen. Ob zwischen den Handschellen und den als Schellen bezeichneten Glöckchen allerdings ein etymologischer Zusammenhang besteht, ist meines Wissens nach nicht bekannt. Der Begriff “Handschelle” ist wohl erst seit dem 17. Jahrhundert nachzuweisen.
      Viele Grüße
      Volker Hille

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